+++ Chronik Tartlau ist versandbereit +++

Kirchenburg Tartlau - UNESCO-Welterbestätte seit 1999

.

Satzung der 9. Tartlauer Nachbarschaft in Deutschland

Die Satzung der 9. Tartlauer Nachbarschaft wurde zum 19. Tartlauer Treffen (2018) zur Ansicht ausgelegt.

Sie wurde von der Mitgliederversammlung anschließend angenommen und ist somit seit dem 22.09.2018 in Kraft.

Die Satzung der 9. Tartlauer Nachbarschaft, den Leitfaden zu deren Anwendung, die Wahlordnung und die Datenschutzverordnung bieten wir auch in elektronischer Form zum Download an:

Die Satzung (180 KB)

Der Leitfaden zur Anwendung der Satzung (106 KB)

Die Wahlordnung (86 KB)

Die Datenschutzverordnung (201 KB)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der aus ehemaligen Tartlauern, deren Familienangehörigen, Nachkommen und Freunden gebildete, unabhängige lose Verein führt den Namen "9. Tartlauer Nachbarschaft".

2. Die 9. Tartlauer Nachbarschaft ist seit 01.03.1997 Mitglied des Verbandes der Sie-benbürgisch-Sächsischen Heimatortsgemeinschaften (in der Kurzform als HOG-Verband bekannt).

3. Sitz ist der Wohnort des jeweiligen Nachbarvaters.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Grundsätze der 9. Tartlauer Nachbarschaft

Die 9. Tartlauer Nachbarschaft hat den Zweck:

1. das Zusammengehörigkeitsgefühl untereinander sowie die Pflege der Kontakte und Beziehungen mit der Heimatgemeinde zu fördern und zu stärken,

2. bedeutende Ereignisse im Leben der Nachbarschaft und ihrer Mitglieder entsprechend zu würdigen und zu pflegen,

3. die siebenbürgisch-sächsischen, vor allem aber die Tartlauer Sitten, Bräuche, Traditionen und Werte der Geschichte lebendig zu halten, sicherzustellen und bekanntzumachen, sowie wichtige Ereignisse der Volks- und Ortsgeschichte ins Bewusstsein zu rufen,

4. im Sinne der Nachbarschaftshilfe den Bedürftigen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu helfen.

5. Die Nachbarschaft ist gemeinnützig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

6. Die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Vorstand erfolgt auf ehrenamtlicher Basis.

7. Ausgaben, die für den Verein im Auftrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung getätigt werden, werden auf Nachweis erstattet.

8. Beauftragte Stellen, natürliche oder juristische Personen, welche mit der Erstellung bzw. Anfertigung von Arbeiten (Chronik, Heimatbuch usw.) von der 9. Tartlauer Nachbarschaft beauftragt werden, haben bei vorzeitigem Abbruch ihrer Tätigkeit bzw. nach erfolgreicher Erledigung des Auftrages unaufgefordert und umgehend sämtliche im Rahmen dieser Tätigkeit gesammelten bzw. zur Verfügung gestellten Materialien (Bücher, Akten, Matrikel, Adressenverzeichnisse, handschriftliche Notizen, jede Form von elektronisch gespeichertem Datenbestand etc.) an die 9. Tartlauer Nachbarschaft bzw. direkt an das in § 16 dieser Satzung genannte Organ des Vorstandes zur ordnungsgemäßen Verwahrung bzw. Archivierung zu übergeben. An dieser Stelle, wird auf die individuellen, einzelvertraglich geregelten Rechtsverhältnisse, die privatrechtlich gesonderte Geltung neben dieser Satzung entfalten können, hingewiesen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der 9. Tartlauer Nachbarschaft können ehemalige Tartlauer, deren Fami-lienangehörige und Nachkommen sowie andere dieser Personengruppe nahestehende Personen werden, sofern sie:
1.1 sich zu der Gemeinschaft der 9. Tartlauer Nachbarschaft bekennen,
1.2 diese Satzung anerkennen,
1.3 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
1.4 es sich um eine natürliche Person handelt.

2. Die Mitgliedschaft erfolgt nach dem Grundsatz der "Freiwilligkeit".

3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und vom Vorstand der 9. Tartlauer Nachbarschaft bestätigt. (Durch Erhalt des Tartlauer Wortes)

4. Der Beitritt ist jederzeit formlos möglich.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
5.1 Tod,
5.2 Austritt,
5.3 Ausschluss.

6. Der Austritt wird schriftlich bestätigt.

7. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Der Beschluss ist nur gültig, wenn mehr als 50% aller Vorstandsmitglieder diesem zustimmen. Gründe für den Ausschluss sind Verstöße in gröblicher Weise gegen diese Satzung; insbesondere wenn
7.1 das Mitglied ohne anerkannte Gründe seinen Jahresbeitrag länger als drei Jahre schuldig bleibt;
7.2 ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
7.3 Vor der Beschlussfassung des Vorstandes über den Ausschluss, ist dem Mitglied die Möglichkeit einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.

8. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche an die 9. Tartlauer Nachbarschaft. Die Zusendung des Tartlauer Wortes wird eingestellt.

§ 4 Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf das Tartlauer Wort. Mitglieder, die zwei Jahre mit ihren Beiträgen in Verzug sind, werden gemahnt. Bei Nichtzahlung nach der zweiten Mahnung wird im Vorstand über den Ausschluss beraten.

2. In der 9. Tartlauer Nachbarschaft ist allgemein die Familienmitgliedschaft üblich. Mit Vollendung des 28. Lebensjahres gilt man nicht mehr als Familienmitglied i.S.d. Satzung.

3. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besitzt das aktive und passive Wahlrecht.

4. Ehrenmitglieder haben keine Stimmberechtigung im Vorstand. Eine beratende Tätigkeit kann weiterhin erfolgen. Die Beitragszahlung erfolgt auf freiwilliger Basis.

5. Im Todesfall steht jedem Mitglied ein Kranz als Ausdruck ehrenden Gedenkens und nachbarlicher Anteilnahme zu.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder anerkennen diese Satzung und unterstützen die Ausführung der durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand gefassten Beschlüsse.

2. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Nach eigenem Ermessen kann über den festgesetzten Beitragssatz hinaus ein weiterer Beitrag in Form einer Spende (für Renovierungsprojekte in Tartlau, die Erstellung einer Chronik, die Unterstützung von Jugendaktivitäten, etc.) erbracht werden.

3. Im Todesfall eines Mitgliedes sind die Angehörigen dazu angehalten den Vor-stand über den Zeitpunkt der Beerdigung zu informieren, damit die 9. Tartlauer Nachbarschaft einen Kranz als Ausdruck ehrenden Gedenkens und nachbarlicher Anteilnahme zuschicken kann. Im Falle der rechtzeitigen Mitteilung ergeht in Form des "Taifeltschens" eine E-Mail-Benachrichtigung an den eingerichteten Verteiler.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der 9. Tartlauer Nachbarschaft.

2. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal alle zwei Jahre zusammen, um wichtige Probleme zu besprechen und Beschlüsse zu fassen. Die Einladung hierzu muss vom Vorstand rechtzeitig erfolgen.

3. Alle vier Jahre finden im Rahmen der Mitgliederversammlung Wahlen statt. An dieser Stelle wird auf die Wahlordnung als mitgeltendes Dokument dieser Satzung verwiesen.

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- alle vier Jahre

4.1 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
4.2 Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse
4.3 Entgegennahme des Kassenberichtes
4.4 Entlastung des Vorstandes
4.5 Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
4.6 Wahl des Vorstandes
4.7 Wahl des Wahlausschusses
4.8 Wahl von zwei Rechnungsprüfern
4.9 Abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
4.10 Auflösung der 9. Tartlauer Nachbarschaft.

- in sonstiger Weise

4.11 Bildung und Bestätigung sowie Auflösung von Ausschüssen
4.12 Annahme und Änderung der Satzung und Wahlordnung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand ist das ausführende Organ der 9. Tartlauer Nachbarschaft. Er leitet die 9. Tartlauer Nachbarschaft hinsichtlich der Erfüllung des durch die Satzung festgeschriebenen Zweckes.

2. Der Vorstand besteht aus:

2.1 Nachbarvater als Vorsitzenden
2.2 Nachbarvaterstellvertreter
2.3 Schriftführer
2.4 Kassier und Sachverwalter
2.5 Jugendvertreter
2.6 Kultur- und Frauenreferentin
2.7 Internetreferent
2.8 Pressereferent
2.9 Ahnenforschung, Dokumentationsstelle, Archiv
2.10 Beisitzer

3. Außer dem Nachbarvater und dem Nachbarvaterstellvertreter können die anderen Vorstandsämter, in begründeten Fällen, in Doppelbesetzung ausgeübt werden, z.B. von beiden Ehepartnern.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung nach der beschlossenen Wahlordnung einzeln und in direkter Wahl auf vier Jahre gewählt.

5. Wiederwahl ist möglich.

6. Fällt während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, rückt das Mitglied mit der zweithöchsten Stimmenzahl bei der Wahl für dieses Amt nach. War kein weiteres Mitglied nominiert oder ist das Mitglied bereits in ein anderes Amt gewählt worden, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied der 9. Tartlauer Nachbarschaft für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen berufen.

7. Für besondere Aufgaben, die nicht an ein bestimmtes Vorstandsamt gebunden sind, bildet der Vorstand Ausschüsse oder beauftragt damit einzelne Mitglieder. (Besitzer)

8. Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, können zur Mitarbeit und zur Beratung des Vorstandes herangezogen werden.

9. Alle Funktionen innerhalb der 9. Tartlauer Nachbarschaft sind ehrenamtlich. Lediglich in Ausübung übernommener Aufgaben entstandene und nachgewiesene Ausgaben werden im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten erstattet.

10. Die dem Vorstand angehörenden Mitglieder müssen eingetragene Mitglieder der 9. Tartlauer Nachbarschaft sein.

11. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. In der Regel werden zwei Sitzungen abgehalten, jeweils kurz nach Redaktionsschluss des Tartlauer Wortes. Bei Bedarf können weitere Sitzungen einberufen werden (außerordentliche Sitzung).

12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen. Sollte dies nicht der Fall sein, hat eine erneute Einladung zu ergehen. Sofern in der Satzung nicht anders festgelegt, ist ein Beschluss gültig, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder diesem zugestimmt haben.

13. Der Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand wird vom Vorstand beschlossen und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Der Beschluss ist nur gültig, wenn mehr als 50% aller Vorstandsmitglieder diesem zustimmen. Gründe für einen Ausschluss sind:

13.1 Das Vorstandsmitglied verhält sich unwürdig und rufschädigend für die 9. Tartlauer Nachbarschaft, d.h. es wirkt der Erfüllung des durch die Satzung festgeschriebenen Zweckes entgegen;
13.2 das Vorstandsmitglied fehlt wiederholt bei den Vorstandssitzungen und kommt seinen mit ihm vereinbarten Aufgaben ohne erkennbaren Grund nicht nach.
13.3 Vor der Beschlussfassung des Vorstandes über den Ausschuss, ist dem Vorstandsmitglied die Möglichkeit einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
13.4 Der Beschluss ist im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung durch diese zu bestätigen.

§ 8 Aufgaben des Nachbarvaters

1. Dem Nachbarvater obliegt die Leitung der 9. Tartlauer Nachbarschaft im Sinne dieser Satzung.

2. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

3. Er ist zeichnungsbefugt.

4. Er ist verantwortlich für die Suche einer Ersatzperson die die Vertretung eines im Verhinderungsfall für eine längere Zeit ausfallenden Rechnungsprüfers übernimmt.

5. Er lädt schriftlich oder elektronisch zu den Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat rechtzeitig zu erfolgen (mindestens vier Wochen vorher).

§ 9 Aufgaben des Nachbarvaterstellvertreters

1. Er vertritt den Nachbarvater im Verhinderungsfall.

2. Im Rahmen der Arbeitsteilung kann er bestimmte Aufgaben übernehmen, die der Vorstand ihm in einer ordentlichen Sitzung zuweisen muss. (z.B. Redaktion des Tartlauer Wortes)

3. Er ist zeichnungsbefugt.

§ 10 Aufgaben des Schriftführers

1. Er führt Protokoll über Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlung.

2. Er sorgt für die Bekanntmachung der gefassten Beschlüsse.

3. Er versorgt die Mitglieder mit Informationen und Lektüren, die dem in dieser Satzung festgeschriebenen Zweck dienen.

4. Er berichtet zu gegebenem Anlass über seine Tätigkeit.

§ 11 Aufgaben des Kassenwarts und Sachwalters

1. Er führt Buch über Beitrags- und Spendeneingänge.

2. Als Zeichnungsbefugter tätigt er alle finanziellen Transaktionen und führt Buch darüber.

3. Er achtet auf Ausgewogenheit zwischen Einnahmen und Ausgaben.

4. Er verwaltet den Vermögensstand der 9. Tartlauer Nachbarschaft.

5. Er führt und aktualisiert die Mitgliederübersicht und das Mahnwesen.

6. Er berichtet zu gegebenem Anlass über den Kassenstand und seine Tätigkeit.

§ 12 Aufgaben des Jugendvertreters

1. Er vertritt die Interessen der Jugendlichen und setzt sich für eine angemessene Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der 9. Tartlauer Nachbarschaft ein.

2. Er ist zuständig für Anregungen und für eigene Aktionen, die dem festgeschriebenen Zweck in dieser Satzung dienen (z.B. Freundschaftsveranstaltungen, gemeinsamer Urlaub, gemeinsame Besuchsreisen in die alte Heimat bzw. in die ehemalige Heimat ihrer Eltern oder Großeltern, Vorbereitung eigener Programme für die regionalen Großtreffen der 9. Tartlauer Nachbarschaft.)

3. Er bemüht sich um die Werbung künftiger Mitglieder.

4. Er arbeitet eng mit dem Kultur- bzw. Frauenreferenten (Gleichstellungsbeauftragten) zusammen und stimmt sich bei gemeinsamen Aktionen mit ihm ab.

5. Das Amt des Jugendvertreters kann auch in Doppelbesetzung erfolgen.

§ 13 Aufgaben des Kultur- und Frauenreferenten (Gleichstellungsbeauftragten)

1. Er hat die Aufgabe, das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder untereinander zu fördern, in dem er die Werte, Traditionen und Bräuche der 9. Tartlauer Nachbarschaft in Form von Kulturwochenenden und anderen Veranstaltungen übermittelt und zu gemeinsamen Aktivitäten animiert (z.B. Tanz, Gesang, Musizieren, Theater usw.)

2. Er arbeitet eng mit dem Jugendvertreter zusammen und stimmt sich bei gemeinsamen Aktionen mit ihm ab.

3. Er bemüht sich um die Werbung neuer Mitglieder.

§ 14 Aufgaben des Internetreferenten

1. Er vertritt die Interessen der 9. Tartlauer Nachbarschaft im Internet und ist zu-ständig für die Entwicklung eines Layouts für den Internetauftritt in Form der Tartlauer Homepage.

2. Er handhabt die technische Umsetzung, Pflege der Ordner- und Datenstruktur und den Inhalt der Homepage.

3. Er übernimmt die Administratorenfunktion und ist Ansprechpartner für den Bereich der Benutzeranmeldung auf der Tartlauer Homepage.

4. Er verfolgt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Publikationen im Internet mit Bezug auf Tartlau und zur 9. Tartlauer Nachbarschaft und versucht darauf hinzuwirken, dass diese aktuell gehalten werden und der Wirklichkeit entsprechen.

§ 15 Aufgaben des Pressereferenten

1. Er vertritt die Interessen der 9. Tartlauer Nachbarschaft im Bereich der internen und externen Kommunikation.

2. Er arbeitet eng mit dem Vorstand und insbesondere mit dem Internetreferenten zusammen.

3. Er verfasst Berichte und veröffentlicht diese in Zusammenarbeit mit dem Vor-stand in den gängigen Medien.

4. Er wirkt unterstützend bei der Erstellung des Tartlauer Wortes in Form von Korrekturlesen und Vorschlägen für die Gestaltung des Layouts und der übersichtlichen Formatierung mit.

5. Er versorgt die Mitglieder mit Informationen und Lektüren, die dem in dieser Satzung festgeschriebenen Zweck dienen.

§ 16 Aufgaben des Ahnenforschers, Dokumentation, Archiv

1. Er hat bei der Erstellung einer Chronik bzw. eines Heimatbuches mitzuwirken und alle ihm zur Verfügung stehenden Daten bereitzustellen.

2. Er ist zuständig für die Familien- bzw. Ahnenforschung. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er unter anderem sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Daten aufzuarbeiten, diese nach Aussagegehalt sowie Wichtigkeit zu sondieren und bereitzuhalten.

3. Er hat die gesammelten Daten fachgerecht aufzubewahren und zu archivieren.

4. Er arbeitet eng mit allen Vorstandsmitgliedern zusammen. Dabei hat er das bereits gesammelte Datenmaterial dem Vorstand bzw. den Mitgliedern der 9. Tartlauer Nachbarschaft auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, soweit:

4.1 ein berechtigtes Interesse besteht und
4.2 keine datenschutzrelevanten Regelungen entgegenstehen.

5. Er übermittelt notwendige Daten und geeignetes Bildmaterial für den Internetauftritt der 9. Tartlauer Nachbarschaft. Hierbei hat er aufgrund seiner Fachkenntnis die in Frage kommenden Daten auszuwählen.

6. Auf Wunsch einzelner Mitglieder der 9. Tartlauer Nachbarschaft erstellt er Stammbäume für den privaten Gebrauch. Dies ist nur dann möglich, wenn:

6.1 seine Pflichten,
6.2 seine eigentliche Tätigkeit,
6.3 sowie seine Mitwirkung im Vorstand dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Sollte er sich für eine solche Privatrecherche entscheiden, ist eine individuelle persönliche und private Abrede zwischen ihm und dem auftraggebenden Mitglied erforderlich. Die Abrede ist privatrechtlicher Natur und kann nicht mit dieser Satzung in Verbindung gebracht werden.

§ 17 Aufgaben der Beisitzer

1. Die Beisitzer werden bei anfallenden Aufgaben (Hilfsarbeiten, Erfassungstätigkeiten, Recherchen etc.) vom Vorstand beauftragt.

§ 18 Aufgaben der Rechnungsprüfer

1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überprüfen gemeinsam alle zwei Jahre, unmittelbar vor den Vorstandswahlen das Kassengebaren und geben der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht ab.

2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3. Die Rechnungsprüfer dürfen an den Vorstandssitzungen teilnehmen und sich einbringen. Sie erfüllen in dieser Situation eine konsultative Funktion. Rech-nungsprüfer dürfen an Abtimmungen des Vorstandes nicht teilnehmen.

§ 19 Ausschüsse/Arbeitsgruppen

1. Für die Durchführung bestimmter Aufgaben kann die 9. Tartlauer Nachbarschaft Ausschüsse bilden. Die Bildung und die Auflösung der Ausschüsse sowie die Benennung von Mitgliedern hierfür erfolgt entweder durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand.

2. Durch den Vorstand gebildete Ausschüsse sind auf der nächsten Mitgliederversammlung von dieser zu bestätigen.

3. Der Ausschussleiter wird von dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung ernannt. Er ist verpflichtet, den Vorstand und die Mitgliederversammlung über Erfolg und Abschluss der Ausschussarbeit zu informieren.

4. Die Auflösung der Ausschüsse erfolgt durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand nach Erledigung der Aufgabe und Berichterstattung.

§ 20 Auszeichnungen/Ehrungen

1. Die 9. Tartlauer Nachbarschaft hat das Recht Personen, die sich um die Heimatge-meinschaft und um Tartlau besonders verdient gemacht haben, durch besondere Ehrungen auszuzeichnen und als Ehrenmitglieder zu ernennen.

2. Vorschläge hierzu werden an den Vorstand gerichtet und nach erfolgter Prüfung von diesem beschlossen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 21 Das "Tartlauer Wort"

1. Der Herausgeber des "Tartlauer Wortes" ist die 9. Tartlauer Nachbarschaft. Das "Tartlauer Wort" unterstützt die Verwirklichung der aus § 2 dieser Satzung abgeleiteten Aufgaben der 9. Tartlauer Nachbarschaft.

2. Das "Tartlauer Wort" wird auch interessierten Instituten, Universitäten, Forschungsstellen und sonstigen Personen des öffentlichen Lebens kostenlos zugeschickt. Eine angemessene Anzahl der Exemplare werden in die Heimatgemeinde Tartlau kostenlos geschickt.

§ 22 Auflösen der 9. Tartlauer Nachbarschaft

1. Die 9. Tartlauer Nachbarschaft gilt als aufgelöst, wenn in der Mitgliederversamm-lung eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden die Auflösung beschließt.

2. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die weitere zweckgebundene Verwendung des Vereinsvermögens.

3. Das Vereinsvermögen darf jedoch nur für einen der Einhaltung siebenbürgisch-sächsischer Kulturgüter dienenden Zweck verwendet werden.

3.1 Stiftung siebenbürgische Landesbibliothek in Gundelsheim;
3.2 Siebenbürgisches Archiv;
3.3 Tartlauer Friedhof;
3.4 Tartlauer Kirchenburg.

4. Die unter Nr. 3 aufgeführte Auflistung ist nicht abschließend und kann bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung ergänzt werden.

§ 23 Datenschutzregelungen

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben der 9. Tartlauer Nachbarschaft werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied der 9. Tartlauer Nachbarschaft insbesondere die folgenden Rechte:

2.1 das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
2.2 das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
2.3 das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
2.4 das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSG-VO,
2.5 das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
2.6 das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
2.7 das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

3. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen der 9. Tartlauer Nachbarschaft, allen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für die 9. Tartlauer Nachbarschaft Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der 9. Tartlauer Nachbarschaft hinaus.

4. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten in der 9. Tartlauer Nachbarschaft sind in einer gesonderten Datenschutzverordnung schriftlich niedergelegt. Die Datenschutzverordnung kann vom Vorstand der 9. Tartlauer Nachbarschaft beschlossen werden.

§ 24 Haftung

1. Der Verein der 9. Tartlauer Nachbarschaft haftet nur bis zu seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Ausgenommen sind Handlungen, welche vorsätzlich zum Nachteil der in dieser Satzung festgelegten Zwecke gegen die 9. Tartlauer Nachbarschaft gerichtet sind bzw. in sonstiger Weise rechtswidrige Handlungen darstellen.

§ 25 Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

§ 26 Inkrafttreten dieser Satzung

1. Die Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) in Kraft.

§ 27 Redaktionelle Anmerkung

1. Die jeweils in dieser Satzung verwendete männliche Ausdrucksform soll nicht als Benachteiligung gegenüber Frauen verstanden werden. Die Verwendung erfolgt lediglich aus Vereinfachungsgründen und zur Erleichterung der Lesbarkeit.

§ 28 Mitgeltende Dokumente

1. Leitfaden zur Anwendung der Satzung;

2. Wahlordnung;

3. Datenschutzverordnung.

Die Satzung tritt formal durch Bestätigung in der Mitgliederversammlung am 22.09.2018 in Kraft.

- Der Vorstand -


Erstellt: 6. Januar 2011 - 17:55. Geändert: 13. November 2018 - 17:42.